§ 1 Geltungsbereich dieser AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ergänzend für den zwischen Fabian Rockenfeller (nachfolgend DIGI.ROCKENFELLER genannt) und dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit dieser keine von den AGB abweichenden Regelungen trifft.
2. DIGI.ROCKENFELLER erbringt sämtliche vertraglichen Leistungen unter den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden im Zweifel nur durch eine schriftliche Erklärung von DIGI.ROCKENFELLER anerkannt.Â
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§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Erweiterungen des im Angebot kalkulierten Leistungsumfangs, nachträgliche Vertragsänderungen
1. DIGI.ROCKENFELLER erstellt für den Kunden vor Vertragsschluss ein Angebot, welches den vom Kunden mitgeteilten Projektanforderungen und dem vorab geschätzten Aufwand entspricht. Der Vertrag kommt zwischen den Parteien verbindlich zustande, sobald der Kunde das Angebot von DIGI.ROCKENFELLER annimmt.
2. Das Angebot ist für DIGI.ROCKENFELLER hinsichtlich der Grundpreisangaben für die dort ausgewiesenen Leistungseinheiten bindend. Der Umfang der Leistungseinheiten beinhaltet den Mindestumfang, der sich im Zuge der Vertragsausführung, wie im nachfolgenden Absatz beschrieben, erweitern kann.
3. Erweitert sich der in dem Angebot geschätzte Leistungsumfang nachträglich aufgrund von Umständen, die nicht von DIGI.ROCKENFELLER zu vertreten sind, sondern der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, z.B. witterungsbedingte Ausfalltage für das Foto-Shooting, Durchführung zusätzlicher Shooting-Tage, über das übliche Maß hinausgehender Umfang digitaler Bearbeitungen, so ist DIGI.ROCKENFELLER berechtigt, die zusätzlich vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen, bzw. die zusätzliche Vorhaltung von Equipment und Arbeitskräften sowie die zusätzlich entstehenden Kosten (z.B. Übernachtungskosten) gemäß den im Angebot ausgewiesenen Preisen in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedarf. Erweitert sich der ursprünglich dem Angebot zugrunde gelegte Leistungsumfang wesentlich, so gelten die Regelungen des nachfolgenden Absatzes für Vertragsänderungen entsprechend.
4. Wünscht der Kunde eine nachträgliche Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen, z.B. eine Verschiebung des vereinbarten Leistungsdatums, eine Änderung des Leistungsorts, den Einsatz weiteren oder anderen Equipments, so wird DIGI.ROCKENFELLER überprüfen, ob die Änderungswünsche des Kunden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von DIGI.ROCKENFELLER realisierbar sind. Sofern dies der Fall ist, wird DIGI.ROCKENFELLER dem Kunden ein Angebot unterbreiten, in dem die entstehenden Mehraufwendungen und die voraussichtlichen Leistungsfristen enthalten sind. Sowohl die Unterbreitung des Angebots als auch die Annahmeerklärung des Kunden können mündlich oder
konkludent erfolgen. DIGI.ROCKENFELLER ist jedoch berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer Bestätigung des Angebots durch den Kunden in Textform abhängig zu machen. Nimmt der Kunde das Angebot zur Vertragsänderung nicht an, oder bestätigt er die vereinbarte Leistungsänderung nach Anforderung durch DIGI.ROCKENFELLER nicht in Textform, so bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
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§ 3 Projektabsagen durch den Kunden nach Vertragsschluss
1. Teilt der Kunde DIGI.ROCKENFELLER nach Angebots Annahme mit, dass er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nehmen werde, etwa weil das vertraglich zugrunde gelegte Foto-Shooting nicht stattfindet oder verschoben wird, so wird DIGI.ROCKENFELLER von seinen vertraglichen Leistungspflichten frei.
2. Sofern die Parteien keine anderslautende individuelle Vereinbarung getroffen haben, ist DIGI.ROCKENFELLER in diesem Fall berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe abzurechnen sofern die Mitteilung einer Nichtinanspruchnahme weniger als drei Werkstage vor dem Leistungsdatum erfolgt.Â
Bei der Vergütung für Studio- und Location-Leistungen (Equipment und Einsatz eines Digital Operators, ggf. Digital Assistenten / Licht Assistenten gemäß der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen) werden sämtliche Einnahmen in Abzug gebracht, die DIGI.ROCKENFELLER im vereinbarten Leistungszeitraum für eine anderweitige Verwertung des Equipments und einen anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft des Digital Operators (Digital Assistenten / Licht Assistenten) erzielt hat.Â
Bei der Vergütung für Postproduktions-Leistungen ist dasjenige in Abzug zu bringen, was DIGI.ROCKENFELLER infolge des Fortfalls der Leistungspflichten an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Postpro Operators erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, wobei ihr im Zweifel fünf Prozent der vereinbarten Vergütung zustehen.
§ 4 Vertragsinhalt, Leistungsumfang
Der konkrete Vertragsinhalt und Umfang der von DIGI.ROCKENFELLER zu erbringenden Leistungen (technisches Equipment und Einsatz von Digital Operator, Postpro Operator, Digital und Licht Assistent) ergibt sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot. Unabhängig von der Auswahl des vom Kunden benötigten technischen Equipments gilt für die weiteren Leistungen von DIGI.ROCKENFELLER das folgende:
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4.1. Digital Operator
DIGI.ROCKENFELLER stellt dem Kunden einen Digital Operator als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung, der sämtliche digitalen Vorgänge während des Shootings betreut und das Projektteam bei der Nutzung von Workstation und Kamera unterstützt. In diesem Zusammenhang steht der Digital Operator dem Kunden und dem Projektteam bei der Umsetzung der produktionsrelevanten Parameter beratend zur Seite, kontrolliert die technischen Prozesse und sorgt für eine sofortige Visualisierung der Aufnahmen, um die Bildauswahl und Bildbearbeitung zu erleichtern. Die Leistungen des Digital Operators umfassen einen zehnstündigen Arbeitstag, der eine Stunde Mittagspause beinhaltet. Erfordert das Projekt des Kunden eine darüber hinausgehende Arbeitszeit, so sind die pro Tag geleisteten Mehrarbeitszeiten entsprechend Ziffer 4.7 und der im Angebot ausgewiesenen Stundensätze von DIGI.ROCKENFELLER zu vergüten.
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4.2. Postpro Operator
Bei Bedarf stellt DIGI.ROCKENFELLER dem Kunden einen Postpro Operator für die Unterstützung bei Postproduktionsleistungen zur Verfügung. Dieser kann vor Ort während des Shootings eingesetzt werden oder unabhängig vom Shooting gebucht werden. Die Vergütung kann pro Tag oder pro Motiv erfolgen, die Einzelheiten werden projektabhängig im Angebot geregelt.
4.3. Licht Assistent
Bei Bedarf stellt DIGI.ROCKENFELLER dem Kunden einen Licht Assistenten für die Unterstützung des Fotografen zur Verfügung. Dieser übernimmt alle branchenüblichen Aufgaben als Assistent des Fotografen. Er kann nur zusammen mit einem Digital Operator von DIGI.ROCKENFELLER gebucht werden.
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4.4. Studio Workstation / Location Workstation
Die Leistungskomponente Studio / Location Workstation beinhaltet den Einsatz einer Systemlösung für die digitale Erfassung und Organisation der Kameradaten sowie deren Weiterverarbeitung für die Visualisierung der Bilder durch den Digital Operator. Die Studio Workstation eignet sich für den Gebrauch innerhalb eines Fotostudios. Die Location Workstation eignet sich für den mobilen Gebrauch außerhalb eines Fotostudios. Die genauen Bestandteile der für den Kunden eingesetzten Workstation ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, im Zweifel aus dem Angebot von DIGI.ROCKENFELLER. Die Studio Workstation und die Location Workstation können nicht einzeln gebucht werden, sondern nur jeweils zusammen mit einem von DIGI.ROCKENFELLER gestellten Digital Operator. Umgekehrt arbeiten die von DIGI.ROCKENFELLER eingesetzten Digital Operator ausschließlich mit den von DIGI.ROCKENFELLER gestellten Workstations und nicht mit Equipment des Kunden oder von Dritten.
4.5. Daten Management
DIGI ROCKENFELLER und der beauftragten Digital Operator übernehmen keine Haftung für Datenverlust. Der Kunde hat während der Fotoproduktion stets im eigenen Interesse für eine häufige und wirksame Datensicherung zu sorgen und diese regelmäßig zu kontrollieren. Die Kontrollpflicht des Kunden, ob
die Fotoaufnahmen wirksam gesichert sind, gilt auch im Falle des Einsatzes eines Digital Assistenten.Â
Die „Backup Plan“ Leistungseinheit im Angebot beinhalten die einmalige Sicherung der aus dem Foto-Shooting gewonnenen Bild-Dateien für den in der Position genannten Zeitraum, gerechnet ab dem Abschluss des Foto-Shootings. Es wird keine Haftung über die Vollständigkeit dieser Daten. Die wirksame Datensicherung obliegt dem Auftraggeber unabhängig von der hier angebotenen einmaligen Sicherung.
Nach dem Ablauf der Speicherfrist der Bilddateien wird DIGI.ROCKENFELLER die bei ihr gespeicherten Dateien löschen. Eine erneute Erinnerung an die Löschung erfolgt nicht.
4.6. Weitere Leistungspositionen
a.) Vorbereitungs-Tag
Vorbereitungs-Tage sind solche Tage, an denen das eigentliche Shooting vorbereitet wird. Das gebuchte Equipment wird aufgebaut und steht für Tests des Lichts, Ablaufes, Styling etc. zur Verfügung. Allgemein charakterisiert einen Vorbereitungs-Tag dass die erstellten Bilder nicht kommerziell genutzt werden. Preise für Vorbereitungs-Tage sind je nach Anforderung und zeitlichem Rahmen unterschiedlich und werden im Angebot individuell angegeben.
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b.) Reise-Tage
Reise-Tage sind solche Tage, an denen das eingesetzte Equipment und der Digital Operator vom Sitz von DIGI.ROCKENFELLER zum Leistungsort und zurück befördert werden. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für Reise-Tage umfasst die Vorhaltung des Equipments und der Arbeitskraft des Digital Operators für die Dauer der An- und Abreise.
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c.) Options-Tage
Options-Tage sind solche Tage, an denen innerhalb des vertraglichen Leistungszeitraumes aus projektbedingten Gründen oder aufgrund von Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen keine Foto-Shootings stattfinden und an denen der Digital Operator nicht für den Kunden tätig wird. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für Options-Tage umfasst die Vorhaltung des Equipments und der Arbeitskraft des Digital Operators.
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4.7. Kosten
Je nach den Umständen des dem Vertrag zugrunde gelegten Projekts können sich weitere Kosten ergeben, die DIGI.ROCKENFELLER gemäß den vertraglich vereinbarten Pauschalen an den Kunden weiterberechnet. Haben die Parteien keine Pauschalen vereinbart, ist DIGI.ROCKENFELLER berechtigt, die ihr tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage von Belegen an den Kunden weiter zu berechnen, soweit die Kosten für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig und der Höhe nach branchenüblich und angemessen sind.
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a.) Transport- und Reisekosten
Die Transport- und Reisekosten umfassen die Kosten für die Anreise des Digital Operators mitsamt des Equipments zum vertraglich vereinbarten Leistungsort und die Rückreise zum Sitz von DIGI.ROCKENFELLER. Nicht in der Transport- und Reisekosten enthalten sind Fahrtkosten für die Mobilität vor Ort die vorab nicht genau zu bestimmen waren. (z.B. Taxifahrten zwischen Hotel und Location).
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b.) Carnet-Pauschale
Die Carnet-Pauschale umfasst die Beantragung des Zolldokuments Carnet ATA und dessen Rückgabe, einschließlich der anfallenden Zollgebühren und Versicherungsentgelte. Die vertragliche Vereinbarung der Carnet-Pauschale beinhaltet keine Garantiezusage von DIGI.ROCKENFELLER für die Ausstellung des Zolldokuments, auf die kein Rechtsanspruch des Antragstellers besteht. Wird die Ausstellung des Carnet ATA von der Zollbehörde verweigert, verringert sich die Carnet-Pauschale um die ersparten Zollgebühren und Versicherungsentgelte.
Von den Kostenpauschalen nicht abgedeckt sind Mehrarbeitszeiten und Zuschläge für Leistungen zur Nachtzeit. Insofern gilt das folgende:
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c.) Mehrarbeitszeiten
Leistungen des Digital Operators, Postpro Operators, Digital Assistenten und Licht Assistenten, die über den Umfang eine zehnstündigen Arbeitstages hinausgehen, sind mit einem Zuschlag pro Stunde gemäß Angebot von DIGI.ROCKENFELLER zu vergüten. Zur Berechnung der Mehrkosten durch Mehrarbeitszeit wird folgende Staffelung berechnet: 25/25/50/50/100. Â
11. und 12. Stunde: 25% Aufschlag auf den errechneten StundensatzÂ
13. und 14. Stunde: 50% Aufschlag auf den errechneten StundensatzÂ
ab der 15. Stunde: 100% Aufschlag auf den errechneten Stundensatz
d.) Arbeitszeiten
Der Umfang eines Arbeitstages geht von zehn Stunden inklusive einer Stunde Mittagspause aus. Die Zählung der geleisteten Arbeitsstunden ergibt sich wie folgt:
I) Bei Einsätzen am Wohnsitz mit der Calltime und endet mit fertigem Abbau sämtlichen Equipments.
II) Bei Einsätzen ab Wohnsitz, mit der Abfahrtszeit ab Buchungsort bis Rückkehr am Buchungsortes, wenn mehr als 1,5 Stunden Fahrzeit zum Einsatzorte notwendig sind.
III) Bei Einsätzen außerhalb des Wohnsitzes mit dem Zeitpunkt der Abholung bzw. Fahrtbeginns ab Unterbringung bis Rückkehr in der Unterbringung am Einsatzorts.
e.) Nachtzuschläge
Sofern der Kunde die Leistungen des Digital Operators in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr in Anspruch nimmt, ist DIGI.ROCKENFELLER berechtigt, pro geleisteter Stunde einen Nachtzuschlag in Höhe von 50% des gemäß Angebot von DIGI.ROCKENFELLER vereinbarten Stundensatzes gegenüber dem Kunden abzurechnen.
f.) Ruhezeiten Verletzung / Unterstunden
Sind zwischen dem Ende eines Einsatztages und Beginn des nächsten Einsatztages weniger als 10 Stunden Ruhezeit wird für jede Stunde die diese 10 Stunden unterschreitet 100% Aufschlag auf den errechneten Stundensatz berechnet.
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§ 5 Vertragsinhalt Postproduktion
1. Sofern der Kunde DIGI.ROCKENFELLER mit der Durchführung von Postproduktion-Leistungen beauftragt hat, wird DIGI.ROCKENFELLER an den vom Kunden übermittelten digitalen Fotografien die vertraglich vereinbarten Retuschen, Farbkorrekturen und Bildoptimierungen vornehmen. Sofern keine konkreten Vorgaben für die Bildbearbeitung vereinbart worden sind, wird DIGI.ROCKENFELLER diese nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln des Fachs und der ihr bekannten beabsichtigten Nutzungszwecke des Kunden durchführen.
2. Der Kunde hat die zu bearbeitenden Bilder in einem gängigen Format, soweit es ihm möglich ist, im RAW-Format, bereit zu stellen.
3. DIGI.ROCKENFELLER ist zur Speicherung und Archivierung der Original-Bilder und der von ihr bearbeiteten Bilder über das Vertragsende hinaus nicht verpflichtet, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung in Textform getroffen haben. Dem Kunden obliegt es, die von ihm übermittelten Bilder und die bearbeiteten Bilder bei sich zu sichern.
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§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. DIGI.ROCKENFELLER wird die vertraglich vereinbarten Leistungen nach deren Durchführung, bzw. nach deren Abnahme durch den Kunden, sowie die vom Kunden zu tragenden Kosten in prüffähiger Form abrechnen. Die Vergütung ist bei Zugang der Abrechnung in vollem Umfang fällig. Der Kunde gerät 14 Tage nach dem Fälligkeitstag ohne gesonderte Mahnung durch DIGI.ROCKENFELLER in Verzug, soweit die Rechnung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen ist.
2. DIGI.ROCKENFELLER ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte Abschlagzahlungen abzurechnen.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung wird von DIGI.ROCKENFELLER nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt.
4. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Vertragspartner die Geltung von Skonto Regularien selbst in eigenen AGBs verzeichnet hat.
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§ 7 Mängelgewährleistung
1. Im Falle eines Mangels ist der Kunde erst dann zur Rückgängigmachung des Vertrages, zur Herabsetzung der Vergütung, zur erstattungspflichtigen Selbstvornahme und zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn die Nacherfüllung durch DIGI.ROCKENFELLER fehlgeschlagen ist. DIGI.ROCKENFELLER steht ein Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
2. Dasselbe gilt für den Schadensersatz statt der Leistung, wobei die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Übrigen unberührt bleiben.
3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Kunde zur Zurückbehaltung der Vergütung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, solange er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten übergebenen Leistungsergebnisses steht.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
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§ 8 Verzögerung der Leistung, Leistungshindernisse durch höhere Gewalt
1. Gerät DIGI.ROCKENFELLER mit seinen vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn DIGI.ROCKENFELLER den Verzug zu vertreten hat. In diesem Fall hat sich der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch DIGI.ROCKENFELLER zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, oder ob er auf eine Nachholung der Leistung besteht.
2. War die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist zu bewirken und hat der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden (Fixgeschäft), so werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges beide Parteien von ihren vertraglichen Leistungs- bzw. Vergütungspflichten frei. Hat DIGI.ROCKENFELLER den Verzug zu vertreten, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzung uneingeschränkt zu. Hat DIGI.ROCKENFELLER den Verzug hingegen nicht zu vertreten, so ist sie berechtigt, ihre bis zum Zeitpunkt des Verzugs erbrachten Leistungen und die ihr bereits entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden abzurechnen.
3. Die vorstehende Regelung des § 8 Abs. 2 gilt auch dann, wenn die Unmöglichkeit der Vertragsausführung auf ein von DIGI.ROCKENFELLER nicht zu vertretendes unvermeidbares und außergewöhnliches Hindernis zurückzuführen ist, sofern DIGI.ROCKENFELLER das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und ihre Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
4. DIGI.ROCKENFELLER hat den Kunden in jedem Fall unverzüglich über die Art und die voraussichtliche Dauer eines bestehenden leistungsverzögernden oder leistungshindernden Ereignisses zu informieren.
5. Für den Fall, dass der DIGI.ROCKENFELLER aufgrund von Krankheit oder Umständen, die sich seiner Kontrolle entziehen (wie z.B. der Tod eines Familienmitglieds), nicht in der Lage ist, seine Verpflichtung zu einer Buchung zu erfüllen, verpflichtet er sich, mit dem Kunden zusammenzuarbeiten, um nach Möglichkeit einen geeigneten Ersatz für ihn zu finden.Â
Der Kunde erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass keine Partei einen Haftungsanspruch gegen DIGI.ROCKENFELLER für die Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung in dieser Situation hat, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, DIGI.ROCKENFELLER für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Buchung geleistete Arbeit zu bezahlen, zuzüglich der Reise- und Tagesspesen sowie im Falle eines Auslandseinsatzes die Rückführungskosten und die damit verbundenen Kosten, haftet jedoch nicht für andere Zahlungen.Â
6. Wenn eine Buchung nicht fortgesetzt werden kann, weil der DIGI.ROCKENFELLER erkrankt oder gebeten wird, sich selbst zu isolieren, hat keine Partei einen Haftungsanspruch gegen DIGI.ROCKENFELLER für die Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, dies gilt sowohl für Optionen als auch für bestätigte Buchungen. Dies gilt insbesondere für Erkrankungen mit COVID-19.
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§ 9 Haftung
1. DIGI.ROCKENFELLER haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DIGI.ROCKENFELLER ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
2. Die Regelung des vorstehenden Absatz (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
3. Versicherung
Bei Angebotsabgabe wird davon ausgegangen, das der Kunde über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung bzw Produktionsversicherung verfügt die alle möglichen Vertragsfälle der Zusammenarbeit mit DIGI.ROCKENFELLER beinhaltet. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, eine angemessene Versicherung abzuschließen, die den Mitarbeiter von DIGI.ROCKENFELLER bei Verletzungen oder medizinischen Problemen, die direkt oder indirekt durch den Einsatz des Mitarbeiters bei dem Shooting verursacht werden, abdeckt. Darüber muss der der Kunde auch eine Versicherung abschließen, die Schäden oder Diebstahl an der Ausrüstung abdeckt, die während des Einsatzes des Fototechnikers verwendet wird. Der Fototechniker haftet nicht für die Kosten der Beschädigung oder des Diebstahls von Ausrüstungsgegenständen, die er im Rahmen seiner Arbeit verwendet, und ist nicht für die Deckung von Selbstbeteiligungsgebühren verantwortlich.Â
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
2. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
4. Gerichtsstand ist der Sitz von DIGI.ROCKENFELLER sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 1 Geltungsbereich dieser AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ergänzend für den zwischen Fabian Rockenfeller (nachfolgend DIGI.ROCKENFELLER genannt) und dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit dieser keine von den AGB abweichenden Regelungen trifft.
2. DIGI.ROCKENFELLER erbringt sämtliche vertraglichen Leistungen unter den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden im Zweifel nur durch eine schriftliche Erklärung von DIGI.ROCKENFELLER anerkannt.Â
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§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Erweiterungen des im Angebot kalkulierten Leistungsumfangs, nachträgliche Vertragsänderungen
1. DIGI.ROCKENFELLER erstellt für den Kunden vor Vertragsschluss ein Angebot, welches den vom Kunden mitgeteilten Projektanforderungen und dem vorab geschätzten Aufwand entspricht. Der Vertrag kommt zwischen den Parteien verbindlich zustande, sobald der Kunde das Angebot von DIGI.ROCKENFELLER annimmt.
2. Das Angebot ist für DIGI.ROCKENFELLER hinsichtlich der Grundpreisangaben für die dort ausgewiesenen Leistungseinheiten bindend. Der Umfang der Leistungseinheiten beinhaltet den Mindestumfang, der sich im Zuge der Vertragsausführung, wie im nachfolgenden Absatz beschrieben, erweitern kann.
3. Erweitert sich der in dem Angebot geschätzte Leistungsumfang nachträglich aufgrund von Umständen, die nicht von DIGI.ROCKENFELLER zu vertreten sind, sondern der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, z.B. witterungsbedingte Ausfalltage für das Foto-Shooting, Durchführung zusätzlicher Shooting-Tage, über das übliche Maß hinausgehender Umfang digitaler Bearbeitungen, so ist DIGI.ROCKENFELLER berechtigt, die zusätzlich vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen, bzw. die zusätzliche Vorhaltung von Equipment und Arbeitskräften sowie die zusätzlich entstehenden Kosten (z.B. Übernachtungskosten) gemäß den im Angebot ausgewiesenen Preisen in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedarf. Erweitert sich der ursprünglich dem Angebot zugrunde gelegte Leistungsumfang wesentlich, so gelten die Regelungen des nachfolgenden Absatzes für Vertragsänderungen entsprechend.
4. Wünscht der Kunde eine nachträgliche Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen, z.B. eine Verschiebung des vereinbarten Leistungsdatums, eine Änderung des Leistungsorts, den Einsatz weiteren oder anderen Equipments, so wird DIGI.ROCKENFELLER überprüfen, ob die Änderungswünsche des Kunden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von DIGI.ROCKENFELLER realisierbar sind. Sofern dies der Fall ist, wird DIGI.ROCKENFELLER dem Kunden ein Angebot unterbreiten, in dem die entstehenden Mehraufwendungen und die voraussichtlichen Leistungsfristen enthalten sind. Sowohl die Unterbreitung des Angebots als auch die Annahmeerklärung des Kunden können mündlich oder
konkludent erfolgen. DIGI.ROCKENFELLER ist jedoch berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer Bestätigung des Angebots durch den Kunden in Textform abhängig zu machen. Nimmt der Kunde das Angebot zur Vertragsänderung nicht an, oder bestätigt er die vereinbarte Leistungsänderung nach Anforderung durch DIGI.ROCKENFELLER nicht in Textform, so bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
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§ 3 Projektabsagen durch den Kunden nach Vertragsschluss
1. Teilt der Kunde DIGI.ROCKENFELLER nach Angebots Annahme mit, dass er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nehmen werde, etwa weil das vertraglich zugrunde gelegte Foto-Shooting nicht stattfindet oder verschoben wird, so wird DIGI.ROCKENFELLER von seinen vertraglichen Leistungspflichten frei.
2. Sofern die Parteien keine anderslautende individuelle Vereinbarung getroffen haben, ist DIGI.ROCKENFELLER in diesem Fall berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe abzurechnen sofern die Mitteilung einer Nichtinanspruchnahme weniger als drei Werkstage vor dem Leistungsdatum erfolgt.Â
Bei der Vergütung für Studio- und Location-Leistungen (Equipment und Einsatz eines Digital Operators, ggf. Digital Assistenten / Licht Assistenten gemäß der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen) werden sämtliche Einnahmen in Abzug gebracht, die DIGI.ROCKENFELLER im vereinbarten Leistungszeitraum für eine anderweitige Verwertung des Equipments und einen anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft des Digital Operators (Digital Assistenten / Licht Assistenten) erzielt hat.Â
Bei der Vergütung für Postproduktions-Leistungen ist dasjenige in Abzug zu bringen, was DIGI.ROCKENFELLER infolge des Fortfalls der Leistungspflichten an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Postpro Operators erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, wobei ihr im Zweifel fünf Prozent der vereinbarten Vergütung zustehen.
§ 4 Vertragsinhalt, Leistungsumfang
Der konkrete Vertragsinhalt und Umfang der von DIGI.ROCKENFELLER zu erbringenden Leistungen (technisches Equipment und Einsatz von Digital Operator, Postpro Operator, Digital und Licht Assistent) ergibt sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot. Unabhängig von der Auswahl des vom Kunden benötigten technischen Equipments gilt für die weiteren Leistungen von DIGI.ROCKENFELLER das folgende:
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4.1. Digital Operator
DIGI.ROCKENFELLER stellt dem Kunden einen Digital Operator als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung, der sämtliche digitalen Vorgänge während des Shootings betreut und das Projektteam bei der Nutzung von Workstation und Kamera unterstützt. In diesem Zusammenhang steht der Digital Operator dem Kunden und dem Projektteam bei der Umsetzung der produktionsrelevanten Parameter beratend zur Seite, kontrolliert die technischen Prozesse und sorgt für eine sofortige Visualisierung der Aufnahmen, um die Bildauswahl und Bildbearbeitung zu erleichtern. Die Leistungen des Digital Operators umfassen einen zehnstündigen Arbeitstag, der eine Stunde Mittagspause beinhaltet. Erfordert das Projekt des Kunden eine darüber hinausgehende Arbeitszeit, so sind die pro Tag geleisteten Mehrarbeitszeiten entsprechend Ziffer 4.7 und der im Angebot ausgewiesenen Stundensätze von DIGI.ROCKENFELLER zu vergüten.
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4.2. Postpro Operator
Bei Bedarf stellt DIGI.ROCKENFELLER dem Kunden einen Postpro Operator für die Unterstützung bei Postproduktionsleistungen zur Verfügung. Dieser kann vor Ort während des Shootings eingesetzt werden oder unabhängig vom Shooting gebucht werden. Die Vergütung kann pro Tag oder pro Motiv erfolgen, die Einzelheiten werden projektabhängig im Angebot geregelt.
4.3. Licht Assistent
Bei Bedarf stellt DIGI.ROCKENFELLER dem Kunden einen Licht Assistenten für die Unterstützung des Fotografen zur Verfügung. Dieser übernimmt alle branchenüblichen Aufgaben als Assistent des Fotografen. Er kann nur zusammen mit einem Digital Operator von DIGI.ROCKENFELLER gebucht werden.
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4.4. Studio Workstation / Location Workstation
Die Leistungskomponente Studio / Location Workstation beinhaltet den Einsatz einer Systemlösung für die digitale Erfassung und Organisation der Kameradaten sowie deren Weiterverarbeitung für die Visualisierung der Bilder durch den Digital Operator. Die Studio Workstation eignet sich für den Gebrauch innerhalb eines Fotostudios. Die Location Workstation eignet sich für den mobilen Gebrauch außerhalb eines Fotostudios. Die genauen Bestandteile der für den Kunden eingesetzten Workstation ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, im Zweifel aus dem Angebot von DIGI.ROCKENFELLER. Die Studio Workstation und die Location Workstation können nicht einzeln gebucht werden, sondern nur jeweils zusammen mit einem von DIGI.ROCKENFELLER gestellten Digital Operator. Umgekehrt arbeiten die von DIGI.ROCKENFELLER eingesetzten Digital Operator ausschließlich mit den von DIGI.ROCKENFELLER gestellten Workstations und nicht mit Equipment des Kunden oder von Dritten.
4.5. Daten Management
DIGI ROCKENFELLER und der beauftragten Digital Operator übernehmen keine Haftung für Datenverlust. Der Kunde hat während der Fotoproduktion stets im eigenen Interesse für eine häufige und wirksame Datensicherung zu sorgen und diese regelmäßig zu kontrollieren. Die Kontrollpflicht des Kunden, ob
die Fotoaufnahmen wirksam gesichert sind, gilt auch im Falle des Einsatzes eines Digital Assistenten.Â
Die „Backup Plan“ Leistungseinheit im Angebot beinhalten die einmalige Sicherung der aus dem Foto-Shooting gewonnenen Bild-Dateien für den in der Position genannten Zeitraum, gerechnet ab dem Abschluss des Foto-Shootings. Es wird keine Haftung über die Vollständigkeit dieser Daten. Die wirksame Datensicherung obliegt dem Auftraggeber unabhängig von der hier angebotenen einmaligen Sicherung.
Nach dem Ablauf der Speicherfrist der Bilddateien wird DIGI.ROCKENFELLER die bei ihr gespeicherten Dateien löschen. Eine erneute Erinnerung an die Löschung erfolgt nicht.
4.6. Weitere Leistungspositionen
a.) Vorbereitungs-Tag
Vorbereitungs-Tage sind solche Tage, an denen das eigentliche Shooting vorbereitet wird. Das gebuchte Equipment wird aufgebaut und steht für Tests des Lichts, Ablaufes, Styling etc. zur Verfügung. Allgemein charakterisiert einen Vorbereitungs-Tag dass die erstellten Bilder nicht kommerziell genutzt werden. Preise für Vorbereitungs-Tage sind je nach Anforderung und zeitlichem Rahmen unterschiedlich und werden im Angebot individuell angegeben.
Â
b.) Reise-Tage
Reise-Tage sind solche Tage, an denen das eingesetzte Equipment und der Digital Operator vom Sitz von DIGI.ROCKENFELLER zum Leistungsort und zurück befördert werden. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für Reise-Tage umfasst die Vorhaltung des Equipments und der Arbeitskraft des Digital Operators für die Dauer der An- und Abreise.
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c.) Options-Tage
Options-Tage sind solche Tage, an denen innerhalb des vertraglichen Leistungszeitraumes aus projektbedingten Gründen oder aufgrund von Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen keine Foto-Shootings stattfinden und an denen der Digital Operator nicht für den Kunden tätig wird. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für Options-Tage umfasst die Vorhaltung des Equipments und der Arbeitskraft des Digital Operators.
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4.7. Kosten
Je nach den Umständen des dem Vertrag zugrunde gelegten Projekts können sich weitere Kosten ergeben, die DIGI.ROCKENFELLER gemäß den vertraglich vereinbarten Pauschalen an den Kunden weiterberechnet. Haben die Parteien keine Pauschalen vereinbart, ist DIGI.ROCKENFELLER berechtigt, die ihr tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage von Belegen an den Kunden weiter zu berechnen, soweit die Kosten für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig und der Höhe nach branchenüblich und angemessen sind.
Â
a.) Transport- und Reisekosten
Die Transport- und Reisekosten umfassen die Kosten für die Anreise des Digital Operators mitsamt des Equipments zum vertraglich vereinbarten Leistungsort und die Rückreise zum Sitz von DIGI.ROCKENFELLER. Nicht in der Transport- und Reisekosten enthalten sind Fahrtkosten für die Mobilität vor Ort die vorab nicht genau zu bestimmen waren. (z.B. Taxifahrten zwischen Hotel und Location).
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b.) Carnet-Pauschale
Die Carnet-Pauschale umfasst die Beantragung des Zolldokuments Carnet ATA und dessen Rückgabe, einschließlich der anfallenden Zollgebühren und Versicherungsentgelte. Die vertragliche Vereinbarung der Carnet-Pauschale beinhaltet keine Garantiezusage von DIGI.ROCKENFELLER für die Ausstellung des Zolldokuments, auf die kein Rechtsanspruch des Antragstellers besteht. Wird die Ausstellung des Carnet ATA von der Zollbehörde verweigert, verringert sich die Carnet-Pauschale um die ersparten Zollgebühren und Versicherungsentgelte.
Von den Kostenpauschalen nicht abgedeckt sind Mehrarbeitszeiten und Zuschläge für Leistungen zur Nachtzeit. Insofern gilt das folgende:
Â
c.) Mehrarbeitszeiten
Leistungen des Digital Operators, Postpro Operators, Digital Assistenten und Licht Assistenten, die über den Umfang eine zehnstündigen Arbeitstages hinausgehen, sind mit einem Zuschlag pro Stunde gemäß Angebot von DIGI.ROCKENFELLER zu vergüten. Zur Berechnung der Mehrkosten durch Mehrarbeitszeit wird folgende Staffelung berechnet: 25/25/50/50/100. Â
11. und 12. Stunde: 25% Aufschlag auf den errechneten StundensatzÂ
13. und 14. Stunde: 50% Aufschlag auf den errechneten StundensatzÂ
ab der 15. Stunde: 100% Aufschlag auf den errechneten Stundensatz
d.) Arbeitszeiten
Der Umfang eines Arbeitstages geht von zehn Stunden inklusive einer Stunde Mittagspause aus. Die Zählung der geleisteten Arbeitsstunden ergibt sich wie folgt:
I) Bei Einsätzen am Wohnsitz mit der Calltime und endet mit fertigem Abbau sämtlichen Equipments.
II) Bei Einsätzen ab Wohnsitz, mit der Abfahrtszeit ab Buchungsort bis Rückkehr am Buchungsortes, wenn mehr als 1,5 Stunden Fahrzeit zum Einsatzorte notwendig sind.
III) Bei Einsätzen außerhalb des Wohnsitzes mit dem Zeitpunkt der Abholung bzw. Fahrtbeginns ab Unterbringung bis Rückkehr in der Unterbringung am Einsatzorts.
e.) Nachtzuschläge
Sofern der Kunde die Leistungen des Digital Operators in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr in Anspruch nimmt, ist DIGI.ROCKENFELLER berechtigt, pro geleisteter Stunde einen Nachtzuschlag in Höhe von 50% des gemäß Angebot von DIGI.ROCKENFELLER vereinbarten Stundensatzes gegenüber dem Kunden abzurechnen.
f.) Ruhezeiten Verletzung / Unterstunden
Sind zwischen dem Ende eines Einsatztages und Beginn des nächsten Einsatztages weniger als 10 Stunden Ruhezeit wird für jede Stunde die diese 10 Stunden unterschreitet 100% Aufschlag auf den errechneten Stundensatz berechnet.
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§ 5 Vertragsinhalt Postproduktion
1. Sofern der Kunde DIGI.ROCKENFELLER mit der Durchführung von Postproduktion-Leistungen beauftragt hat, wird DIGI.ROCKENFELLER an den vom Kunden übermittelten digitalen Fotografien die vertraglich vereinbarten Retuschen, Farbkorrekturen und Bildoptimierungen vornehmen. Sofern keine konkreten Vorgaben für die Bildbearbeitung vereinbart worden sind, wird DIGI.ROCKENFELLER diese nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln des Fachs und der ihr bekannten beabsichtigten Nutzungszwecke des Kunden durchführen.
2. Der Kunde hat die zu bearbeitenden Bilder in einem gängigen Format, soweit es ihm möglich ist, im RAW-Format, bereit zu stellen.
3. DIGI.ROCKENFELLER ist zur Speicherung und Archivierung der Original-Bilder und der von ihr bearbeiteten Bilder über das Vertragsende hinaus nicht verpflichtet, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung in Textform getroffen haben. Dem Kunden obliegt es, die von ihm übermittelten Bilder und die bearbeiteten Bilder bei sich zu sichern.
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§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. DIGI.ROCKENFELLER wird die vertraglich vereinbarten Leistungen nach deren Durchführung, bzw. nach deren Abnahme durch den Kunden, sowie die vom Kunden zu tragenden Kosten in prüffähiger Form abrechnen. Die Vergütung ist bei Zugang der Abrechnung in vollem Umfang fällig. Der Kunde gerät 14 Tage nach dem Fälligkeitstag ohne gesonderte Mahnung durch DIGI.ROCKENFELLER in Verzug, soweit die Rechnung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen ist.
2. DIGI.ROCKENFELLER ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte Abschlagzahlungen abzurechnen.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung wird von DIGI.ROCKENFELLER nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt.
4. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Vertragspartner die Geltung von Skonto Regularien selbst in eigenen AGBs verzeichnet hat.
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§ 7 Mängelgewährleistung
1. Im Falle eines Mangels ist der Kunde erst dann zur Rückgängigmachung des Vertrages, zur Herabsetzung der Vergütung, zur erstattungspflichtigen Selbstvornahme und zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn die Nacherfüllung durch DIGI.ROCKENFELLER fehlgeschlagen ist. DIGI.ROCKENFELLER steht ein Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
2. Dasselbe gilt für den Schadensersatz statt der Leistung, wobei die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Übrigen unberührt bleiben.
3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Kunde zur Zurückbehaltung der Vergütung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, solange er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten übergebenen Leistungsergebnisses steht.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
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§ 8 Verzögerung der Leistung, Leistungshindernisse durch höhere Gewalt
1. Gerät DIGI.ROCKENFELLER mit seinen vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn DIGI.ROCKENFELLER den Verzug zu vertreten hat. In diesem Fall hat sich der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch DIGI.ROCKENFELLER zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, oder ob er auf eine Nachholung der Leistung besteht.
2. War die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist zu bewirken und hat der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden (Fixgeschäft), so werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges beide Parteien von ihren vertraglichen Leistungs- bzw. Vergütungspflichten frei. Hat DIGI.ROCKENFELLER den Verzug zu vertreten, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzung uneingeschränkt zu. Hat DIGI.ROCKENFELLER den Verzug hingegen nicht zu vertreten, so ist sie berechtigt, ihre bis zum Zeitpunkt des Verzugs erbrachten Leistungen und die ihr bereits entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden abzurechnen.
3. Die vorstehende Regelung des § 8 Abs. 2 gilt auch dann, wenn die Unmöglichkeit der Vertragsausführung auf ein von DIGI.ROCKENFELLER nicht zu vertretendes unvermeidbares und außergewöhnliches Hindernis zurückzuführen ist, sofern DIGI.ROCKENFELLER das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und ihre Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
4. DIGI.ROCKENFELLER hat den Kunden in jedem Fall unverzüglich über die Art und die voraussichtliche Dauer eines bestehenden leistungsverzögernden oder leistungshindernden Ereignisses zu informieren.
5. Für den Fall, dass der DIGI.ROCKENFELLER aufgrund von Krankheit oder Umständen, die sich seiner Kontrolle entziehen (wie z.B. der Tod eines Familienmitglieds), nicht in der Lage ist, seine Verpflichtung zu einer Buchung zu erfüllen, verpflichtet er sich, mit dem Kunden zusammenzuarbeiten, um nach Möglichkeit einen geeigneten Ersatz für ihn zu finden.Â
Der Kunde erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass keine Partei einen Haftungsanspruch gegen DIGI.ROCKENFELLER für die Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung in dieser Situation hat, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, DIGI.ROCKENFELLER für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Buchung geleistete Arbeit zu bezahlen, zuzüglich der Reise- und Tagesspesen sowie im Falle eines Auslandseinsatzes die Rückführungskosten und die damit verbundenen Kosten, haftet jedoch nicht für andere Zahlungen.Â
6. Wenn eine Buchung nicht fortgesetzt werden kann, weil der DIGI.ROCKENFELLER erkrankt oder gebeten wird, sich selbst zu isolieren, hat keine Partei einen Haftungsanspruch gegen DIGI.ROCKENFELLER für die Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, dies gilt sowohl für Optionen als auch für bestätigte Buchungen. Dies gilt insbesondere für Erkrankungen mit COVID-19.
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§ 9 Haftung
1. DIGI.ROCKENFELLER haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DIGI.ROCKENFELLER ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
2. Die Regelung des vorstehenden Absatz (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
3. Versicherung
Bei Angebotsabgabe wird davon ausgegangen, das der Kunde über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung bzw Produktionsversicherung verfügt die alle möglichen Vertragsfälle der Zusammenarbeit mit DIGI.ROCKENFELLER beinhaltet. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, eine angemessene Versicherung abzuschließen, die den Mitarbeiter von DIGI.ROCKENFELLER bei Verletzungen oder medizinischen Problemen, die direkt oder indirekt durch den Einsatz des Mitarbeiters bei dem Shooting verursacht werden, abdeckt. Darüber muss der der Kunde auch eine Versicherung abschließen, die Schäden oder Diebstahl an der Ausrüstung abdeckt, die während des Einsatzes des Fototechnikers verwendet wird. Der Fototechniker haftet nicht für die Kosten der Beschädigung oder des Diebstahls von Ausrüstungsgegenständen, die er im Rahmen seiner Arbeit verwendet, und ist nicht für die Deckung von Selbstbeteiligungsgebühren verantwortlich.Â
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
2. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
4. Gerichtsstand ist der Sitz von DIGI.ROCKENFELLER sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.